§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06Zur Vereinbarkeit des Hufbeschlaggesetzes 2006 mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 22
- BVerfG, 05.12.2006 – 1 BvR 2186/06Verfassungsmäßigkeit des Hufbeschlaggesetzes; hier: einstweilige AnordnungZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Hufbeschlag:die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;
2.
Klauenbeschlag:die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.